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Teilnahmebedingungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen für die «PLAYMOBIL Mania»-Promotion

Migros-Genossenschafts-Bund
Limmatstrasse 152
CH-8031 Zürich
(nachfolgend: «MGB»)

Vom 13.8 bis zum 23.9.2024 gibt es pro 20.– CHF Nettoeinkauf im Migros-Supermarkt, bei Migros-Partnern, VOI und auf migros.ch 1 Sticker, solange Vorrat. Pro Einkauf gibt es maximal 15 Sticker (maximaler Kassenbonwert 300.– CHF), Gutscheine und Geschenkkarten sind ausgeschlossen. Bei Bestellungen auf migros.ch ist der Liefer-/Abholtermin ausschlaggebend für die Stickerausgabe und nicht das Bestelldatum.

Keine Sticker beim Kauf von Gutscheinen/Geschenkkarten. Entscheidend für den Einkaufswert ist der Nettobetrag (effektiv zu bezahlender Betrag nach Abzug von blauen Cumulus-Bons, Rabatten etc.).

Die vollständige Sammelkarte muss an der Kasse beim Migros-Supermarkt, Migros-Partner oder VOI abgegeben werden und berechtigt zum Bezug eines Playmobil-Sets. Die Sammelkarte ist nur mit 20 eingeklebten Stickern gültig.

Die Playmobil-Sets sind nicht käuflich erwerbbar, sondern nur durch Abgabe einer vollständigen Sammelkarte erhältlich.

Die dazugehörige Playmobil-Migros-Filiale ist für 39.90 CHF erwerblich (solange Vorrat). Volle Sammelkarten geben keinen Preisvorteil auf die Playmobil-Migros-Filiale.

Sind die Vorräte erschöpft, kann der MGB nach eigenem Ermessen die Promotion vorzeitig abbrechen und/oder bis Promotionsende andere Vorteile offerieren.

Keine Barauszahlung/-rückerstattung der Sticker, Sammelkarten und Playmobil-Sets. Die entgeltliche Weitergabe von Stickern/Sammelabschnitten ist untersagt. Der MGB kann jederzeit Anpassungen am Promotionsmodus vornehmen, aus wichtigen Gründen (z.B. Verstoss gegen diese Bedingungen) die Herausgabe von Playmobil-Sets verweigern, Teilnehmende ausschliessen und/oder die Promotion vorzeitig beenden.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Promotion ist Zürich. Die Promotion und sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter (MGB) und allfälligen Teilnehmern unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht unter vollständigem Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).